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Das Transparenzregister –
Einführung auch für Stiftungen relevant!

 

Seit Juni ist es in Kraft, das Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten, das auch als Geldwäschegesetz (kurz GwG) bezeichnet wird. Wie häufig bei derartigen Gesetzen betrifft die Regelung in den meisten Fällen auch diejenigen, die von der Grundsatzproblematik des Gesetzes nicht betroffen sind. Natürlich wird nur ein verschwindend geringer Bruchteil der Stiftungen mit den Gewinnen aus schweren Straftaten in Berührung kommen, aber dennoch soll auch bei Stiftungen der wirtschaftlich Berechtigte erfasst werden und zwar innerhalb einer Übergangsregelung, die nach §59 Abs. 1 GwG zum 01.10.17 abläuft. Wer ist nun aber der wirtschaftlich Berechtigte im Sinne des GwG?

Stiftungsvorstände gelten als „Wirtschaftlich Berechtigte“

Zwar wird in §2 GwG, in dem abgeklärt werden soll, wer im Sinne des GwG als Verpflichteter gilt, weder die Stiftung an sich, noch die entsprechenden Vorstände erwähnt, jedoch ändert sich dies bereits in §3 GwG. Dort wird die Bezeichnung des wirtschaftlich Berechtigten definiert. Und dort finden auch Stiftungen und speziell deren Vorstände Erwähnung. Da eine detaillierte Besprechung jedes einzelnen Unterpunktes hinsichtlich des wirtschaftlich Berechtigten den Rahmen dieses Newsletters deutlich sprengen würde, gehe ich nur exemplarisch auf einen Unterpunkt ein, ohne aber die Wichtigkeit der anderen Aspekte reduzieren zu wollen. Unter §3 Abs. 3 Punkt 2. GwG wird bei Stiftungen jede natürliche Person, die Mitglied des Vorstandes ist, unter „Wirtschaftlich Berechtigter“ einsortiert. Dies ist zwar in gewisser Weise unbefriedigend, da die gemeinnützige Stiftung vom Gefühl her keinen wirtschaftlich Berechtigten hat, aber es ist eine deutliche und klare Aussage des Gesetzes.

Das Transparenzregister

Alle Stiftungen wird im ersten Schritt besonders die Einrichtung des Transparenzregisters betreffen. Die Grundsatzregelung zu diesem Register finden Sie in den §18ff GwG. Zu Beginn wird in §18 Abs. 1 GwG das Transparenzregister als Register zur Erfassung und Zugänglichmachung von Angaben über den wirtschaftlich Berechtigten definiert, in §19 GwG geht es dann explizit darum, welche Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten erfasst werden müssen. Nach §19 Abs. 1 in Verbindung mit §19 Abs. 2 Satz 2 GwG wird, wie ich oben schon dargelegt habe, u.a. der Vorstand herangezogen. Im Register sollen dann folgende Daten hinterlegt werden:

Vor- und Nachname
Geburtsdatum
Wohnort
Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses

Die ersten drei Punkte sind selbsterklärend, daher möchte ich im Folgenden nur auf „Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses“ eingehen.

Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses

In §19 Abs. 3 Punkt 2. GwG wird „Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses“ genauer erläutert. Dabei soll gezeigt werden, woraus die Stellung als wirtschaftlich Berechtigter folgt. Hier wird also, um bei unserem Beispiel zu bleiben, erfasst, dass der wirtschaftlich Berechtigte Vorstand einer Stiftung ist und aus diesem Grunde die Eintragung erfolgt ist.

Eintragungspflicht

Nun ist es natürlich auch wichtig, wer eigentlich dazu verpflichtet ist die tatsächliche Eintragung durchzuführen und die Aktualität der Eintragungen zu überwachen.
Im Hinblick auf diese Transparenzpflicht ist §20 Abs. Abs. 3 GwG wichtig. Hier wird erneut auf die Personen aus §3 Abs. 3 GwG verwiesen. Vorstände müssen also die in §20 Abs.1 GwG genannten Pflichten der Stiftungen erfüllen. Diese Pflichten bestehen zum Beispiel aus der Mitteilung des Vor- und Nachnamens eines Vorstandes auf elektronischem Wege an das Transparenzregister und aus der Aktualisierung dieser Informationen.

Durchführung der Meldung

Für die Meldung wird eine Registrierung auf der Internetseite des Transparenzregisters unter www.transparenzregister.de benötigt. Diese Internet-Seite des Bundesanzeigers wurde uns auch auf Rückfrage beim Bundesfinanzministerium bestätigt. Dort empfiehlt es sich unseres Erachtens nicht nur die Kurzanleitung zu lesen, sondern auch über den Link AGB, die „Allgemeinen Bedingungen für die Eintragung von wirtschaftlich Berechtigten in das Transparenzregister“ zu studieren.

 

Weiterführende Informationen

In diesem Newsletter können wir dieses Thema natürlich nur vergleichsweise oberflächlich anschneiden und nicht auf die vielen unterschiedlichen Einzelfälle eingehen, oder gar eine juristische Beratung durchführen.

Als Ansprechpartner zu diesem Thema wurde uns im Besonderen der Bundesanzeiger- Verlag (Tel. Nr.: 0800/1234337) und das Bundesverwaltungsamt genannt, um weiterreichende Informationen erhalten zu können bzw. um sich bei Problemen an diese Stellen zu wenden.

Wir haben im Folgenden noch ein paar Internet-Links zusammengetragen, die hilfreich sein können:

Transparenzregister des Bundesanzeiger Verlag:
https://www.transparenzregister.de/treg/de/start?2

Anmeldung zu einem kostenlosen Webinar zum Transparenzregister des Bundesanzeiger Verlag:
https://www.bundesanzeiger-verlag.de/betrifft-unternehmen/seminare/webinare-zum-transparenzregister.html?L=0

Der Gesetzestext des GwG:
https://www.gesetze-im-internet.de/gwg_2017/

 

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